Eigene Verfügungen ausschlaggebend: Wann ein gemeinschaftliches Testament kein wirksames Testament mehr darstellt

Wann liegt ein gemeinschaftliches Ehegattentestament vor?
Ehegatten können handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hierfür ist
erforderlich, dass in dem Testament Verfügungen beider Ehegatten enthalten sind – unabhängig davon, ob
sie wechselseitig oder einseitig gewollt sind. Problematisch wird es, wenn ein Testament vom Ehegatten
des Erblassers (mit-)geschrieben und von beiden unterzeichnet wird, dieses Testament aber keine eigenen
letztwilligen Verfügungen des Schreibenden enthält. Mit einem solchen Fall hatte sich das
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (OLG, Beschl. v. 09.04.2021 – I-3 Wx 219/20) zu beschäftigen.
Die Ehegatten hatten abwechselnd ein Testament auf Papier niedergeschrieben und unterschrieben,
das in der Ich-Form formulierte Verfügungen des Erblassers enthielt, die aber von dessen Ehefrau
handschriftlich verfasst waren. Da diese handschriftliche Verfügung eine zuvor aufgesetzte notarielle
Verfügung aufheben sollte, stritten sich die Erben nun über die Wirksamkeit dieses handschriftlichen
Testaments.
Umdeutung in ein Einzeltestament?
Das Gericht kam bei der Auslegung des Testaments zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um ein
gemeinschaftliches Testament der Eheleute gehandelt habe, da es lediglich Verfügungen eines der beiden
Ehegatten enthielt. Damit fehlte es an einem wirksamen gemeinschaftlichen Testament. Das Gericht prüfte
darüber hinaus, ob der Text in ein wirksames Einzeltestament des Erblassers hätte umgedeutet werden
können. Dies hätte zu einer Wirksamkeit aber erforderlich gemacht, dass der Text des Testaments von
dem Erblasser persönlich erstellt wurde – was vorliegend nicht der Fall war. Die maßgeblichen Passagen
waren von dessen Ehefrau verfasst worden.

Unser Praxishinweis: Eheleute können ein privatschriftliches Testament gemeinschaftlich errichten. Hierfür ist es
generell ausreichend, dass nur ein Ehegatte den Text des Testaments niederschreibt und beide Eheleute
diesen dann handschriftlich unterzeichnen – nur müssen eben auch die Feinheiten der Form halber gewahrt
werden!