Immobilienkauf: Über Bleirohre muss aufgeklärt werden!
Ein mit Bleirohren ausgestattetes Haus weist einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf. Darüber muss der Verkäufer den Käufer stets aufklären, und zwar auch dann, wenn, wenn noch kein akuter Sanierungsbedarf vorliegt. Es reicht schon … Lesen fortsetzen